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§ 42 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Baukammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 42 ABKG – Organe

(1) Die Organe der Kammer sind

  1. 1.

    die Vertreterversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand,

  3. 3.

    der Eintragungsausschuss.

(2) Den Organen der Kammer können nur Mitglieder angehören. Dies gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und ihre oder seine Vertretung. Die in die Organe der Kammer berufenen Mitglieder sind zur Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt eines neuen Mitgliedes fort. Mitglieder, die in den Eintragungsausschuss berufen werden, verlieren ihr Amt in der Vertreterversammlung und im Vorstand.

(3) Scheidet ein in ein Kammerorgan berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Amt.

(4) Die Kammer kann aus dem Kreis ihrer Mitglieder Ausschüsse bilden, die der Erfüllung der Aufgaben der Kammer dienen. Die Beschränkung auf den Kreis der Mitglieder gilt nicht, soweit dieses Gesetz oder die Satzung die Befähigung zum Richteramt vorsehen.

(5) Die Tätigkeit von Mitgliedern der Kammer in Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich. Diese Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis. Die Mitglieder von Organen und Ausschüssen, die nicht Mitglieder der Kammer sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen 2 und 3 setzt die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.