§ 35 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Achter Teil – Änderung von Rechtsvorschriften, Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten
§ 35 AbgG NRW – Datenschutz
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in §§ 10 und 32 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für Ansprüche nach § 13 gilt § 84 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß.