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§ 57a AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 57a AbgG – Liquidation

(1) Die Liquidation beginnt mit dem Verlust der Rechtsstellung in den Fällen des § 57 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4.

(2) Wenn die Fraktion nicht binnen zwei Wochen nach dem Verlust der Rechtsstellung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Liquidatorin oder einen Liquidator benennt, bestellt die Präsidentin oder der Präsident eine unabhängige dritte Person oder Gesellschaft als Liquidatorin oder Liquidator. Der Beginn der Liquidation und der Name der Liquidatorin oder des Liquidators werden unverzüglich von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Amtsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

(3) Die Liquidatorin oder der Liquidator vertritt die Fraktion während der Liquidation gerichtlich und außergerichtlich und hat unverzüglich die laufenden Geschäfte zu beenden und Gläubigerinnen und Gläubiger zu befriedigen. Zu diesem Zweck können neue Geschäfte eingegangen werden. Das Vermögen der Fraktion ist in Geld umzusetzen. Der Fraktion vom Landtag zur Nutzung überlassene und von der Fraktion selbst erworbene Gegenstände sind vor Veräußerung der Präsidentin oder dem Präsidenten zur entgeltfreien Übertragung in das Landesvermögen anzubieten. Soweit Vermögen bereits während der Liquidation nicht mehr benötigt wird, ist es unverzüglich an den Landeshaushalt zu übertragen. Alle am Schluss der Liquidation verbleibenden Vermögensgegenstände und Finanzvermögen sind an den Landeshaushalt zu übertragen.

(4) Die Liquidatorin oder der Liquidator hat der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Verlust der Rechtsstellung der Fraktion ein von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüftes Vermögensverzeichnis vorzulegen, welches das Vermögen, die Verbindlichkeiten und die bestehenden Verträge einschließlich Kündigungsfristen per Stichtag des Verlustes der Rechtsstellung ausweist. Gleichartige Verzeichnisse sind durch die Liquidatorin oder den Liquidator zum Ende des vierten Monats und des sechsten Monats nach dem Verlust der Rechtsstellung jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzulegen. Nach Beendigung der Liquidation ist der Präsidentin oder dem Präsidenten ein Abschlussbericht über die Liquidation abzugeben, der den Verlauf der Liquidation nachvollzieht. In diesen Verzeichnissen und dem Abschlussbericht bescheinigt die Liquidatorin oder der Liquidator die Beachtung der Regeln ordnungsgemäßer Buchführung und die Zweckbindung nach § 54 Absatz 2.

(5) Kommt die Liquidatorin oder der Liquidator ihren oder seinen Pflichten auch nach schriftlicher Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten nicht nach, kann die Präsidentin oder der Präsident sie oder ihn abberufen und eine geeignete unabhängige dritte Person oder Gesellschaft als Liquidatorin oder als Liquidator einsetzen. Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Berichte oder Auskünfte über die Liquidation bei der Liquidatorin oder beim Liquidator anfordern.

(6) Fällt einer Liquidatorin oder einem Liquidator bei der Durchführung ein Verschulden zur Last, so haftet sie oder er persönlich für den daraus entstehenden Schaden gegenüber Gläubigerinnen und Gläubigern, im Falle eines Vermögensschadens für das Land Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem Land.

(7) Die Befriedigung von Gläubigerinnen und Gläubigern findet nur aus dem Gesamtvermögen der Fraktion, das zum Zeitpunkt des Verlustes der Rechtsstellung bestanden hat, statt. Während der Liquidation an den Landeshaushalt übertragenes Vermögen gehört zum Gesamtvermögen der Fraktion. Die Befriedigung von Gläubigerinnen und Gläubigern erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs.

(8) Nach Abschluss der Liquidation ist der Landtag verpflichtet, Forderungen, soweit sie gegen die Fraktion in Liquidation bis zum Abschluss der Liquidation bestanden haben, aus dem Landeshaushalt zu befriedigen, soweit das Gesamtvermögen (Absatz 7) noch nicht verbraucht ist. Davon unberührt sichert das Land Mecklenburg-Vorpommern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Fraktion deren Zahlungsfähigkeit insoweit, als deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Falle vom Land Mecklenburg-Vorpommern die Leistungen verlangen können, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des SGB III über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften über die Verbesserung des Betriebsrentengesetzes von der Trägerin oder vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.

(9) Die Liquidatorin oder der Liquidator übergibt dem Landtag nach Abschluss der Liquidation alle Verwaltungsakten zur entgeltfreien Verwahrung. Die Akten werden nach zehn Jahren vernichtet. Der Landtag ist zur Herausgabe der Akten auf Anforderung von Landesrechnungshof, Sozialversicherungsträgern, Finanzbehörden zur Durchführung von Prüfungen und im Falle staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren berechtigt.