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§ 47a AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Unabhängigkeit der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 47a AbgG – Anzeigepflichten

(1) Die Abgeordneten haben innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft folgende Angaben zu machen, die zusammen mit den biografischen Angaben der Abgeordneten veröffentlicht werden:

  1. 1.

    die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar

    1. a)

      unselbstständige Tätigkeiten unter Angabe der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,

    2. b)

      selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,

    3. c)

      freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,

    4. d)

      Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen.

  2. 2.

    früher ausgeübte Berufe, soweit sie im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind.

  3. 3.

    vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Organs einer Gebietskörperschaft, eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats, einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

  4. 4.

    vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen.

  5. 5.

    das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen über die Gewährung von geldwerten Vorteilen oder der Übertragung von entgeltlichen Tätigkeiten während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, soweit diese nicht dem Regelungsbereich der Ziffern 1 bis 4 unterliegen.

  6. 6.

    Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, soweit diese nicht im Zusammenhang mit einer bereits vor Annahme des Mandates ausgeübten Tätigkeit oder der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden und die Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft eröffnet.

Während der Wahlperiode eintretende Änderungen oder Ergänzungen sind innerhalb von drei Monaten nach deren Eintritt schriftlich der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen.

(2) Die Abgeordneten haben der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum 30. April eines jeden Jahres für das Vorjahr anzuzeigen:

  1. 1.

    entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,

  2. 2.

    Zuwendungen und Vergünstigungen, die sie für ihre politische Tätigkeit als Landtagsabgeordnete erhalten haben, wenn die Summe aller Einnahmen nach Nummer 1 oder der Zuwendungen und Vergünstigungen nach Nummer 2 den Wert von 125 Euro je Zuwendungsgeberin oder Zuwendungsgeber in einem Kalenderjahr überschreitet. Die Abgeordneten haben hierfür gesondert Rechnung zu führen.

  3. 3.

    sonstige einmalige oder regelmäßige Einkünfte und Vermögensvorteile gemäß Absatz 1 Nummer 5.

Haben Abgeordnete keine anzeigepflichtigen Einnahmen, Zuwendungen oder sonstigen Vermögensvorteile gemäß Nummern 1 bis 3 erhalten, so ist anzuzeigen, dass keine meldepflichtigen Einnahmen angefallen sind.

Überschreiten die nach Nummern 1 bis 3 anzeigepflichtigen Einnahmen, Zuwendungen oder sonstigen Vermögensvorteile den Wert von 1 000 Euro je Zuwendungsgeberin oder Zuwendungsgeber in einem Kalenderjahr, so sind sie als Amtliche Mitteilung zu veröffentlichen und dabei in folgenden Schritten auszuweisen:

Stufe 1:1 000bis3 500 Euro
Stufe 2: bis7 000 Euro
Stufe 3: bis15 000 Euro
Stufe 4: bis30 000 Euro
Stufe 5: bis50 000 Euro
Stufe 6: bis75 000 Euro
Stufe 7: bis100 000 Euro
Stufe 8: bis150 000 Euro
Stufe 9: bis250 000 Euro

Weitere Stufen in Schritten von jeweils 100 000 Euro.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht im Rahmen dieser Verhaltensregeln, nachdem er dem Ältestenrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über oder im Zusammenhang mit Dritten, für die Abgeordnete eine vertragliche oder gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB geltend machen können oder deren Mitteilung die berechtigten, insbesondere datenschutzrechtlichen Belange Dritter beeinträchtigt. Die Präsidentin oder der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu kann sie oder er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.

(4) Die Angaben gemäß Absatz 1 und Absatz 2 werden mit den biografischen Angaben der Abgeordneten veröffentlicht.

(5) Wirken Abgeordnete in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem sie selbst oder jemand anderes, für den sie gegen Entgelt tätig sind, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben, so haben sie auf diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss hinzuweisen.

(6) In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen.

(7) Abgeordnete sind verpflichtet, sich in Zweifelsfragen durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.