§ 47c AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 6 – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorsctiriften
§ 47c AbgG LSA – Übergangsvorschrift zu Artikel 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2020
Für Abgeordnete, die Mitglied des Landtages in der vierten bis siebten Wahlperiode waren und spätestens am Tag des Zusammentritts des Landtages der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, sind § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 in der bis zum Tag der Wahl zum Landtag der achten Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden. § 47b bleibt unberührt.