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§ 47c AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorsctiriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 47c AbgG LSA – Übergangsvorschrift zu Artikel 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2020

Für Abgeordnete, die Mitglied des Landtages in der vierten bis siebten Wahlperiode waren und spätestens am Tag des Zusammentritts des Landtages der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, sind § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 in der bis zum Tag der Wahl zum Landtag der achten Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden. § 47b bleibt unberührt.