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§ 7 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 AbgG – Unterstützungen

Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft kann in besonderen Fällen auf Antrag einem Mitglied einmalige Unterstützungen, einem ehemaligen Mitglied und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Hinsichtlich der in Satz 1 aufgeführten Leistungen erlässt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft konkretisierende Durchführungsbestimmungen.