§ 7 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft
§ 7 AbgG – Unterstützungen
Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft kann in besonderen Fällen auf Antrag einem Mitglied einmalige Unterstützungen, einem ehemaligen Mitglied und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Hinsichtlich der in Satz 1 aufgeführten Leistungen erlässt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft konkretisierende Durchführungsbestimmungen.