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§ 29d AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Siebter Abschnitt – Übergangsregelungen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 29d AbgG – Übergangsregelung zu der ab dem 1. Juni 2022 geänderten Entgelthöhe nach § 2 Absatz 1, den geänderten Erhöhungsfaktoren nach § 2 Absatz 2 sowie den geänderten Regelungen in § 10 Absatz 1 zur Beteiligung der Mitglieder an Versorgungsleistungen und § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 zur Altersentschädigung

Für Zeiten vom Tag des Beginns der 22. Wahlperiode bis zum Tag vor dem 1. Juni 2022, für die ein Verzicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der vom Tag des Beginns der 22. Wahlperiode bis zum Tag vor dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung geleistet worden ist, finden für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3, § 2 Absatz 1, § 2 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der vom Tag des Beginns der 22. Wahlperiode bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 geltenden Fassung Anwendung.