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§ 29c AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Siebter Abschnitt – Übergangsregelungen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 29c AbgG – Übergangsregelung zur ab Beginn der 22. Wahlperiode geltenden Neufassung des § 11 Absatz 2 Satz 3

Für Zeiten bis zum Tag vor dem Beginn der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft, für die ein Verzicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 geleistet worden ist, findet für die Berechnung der Altersentschädigung § 11 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum Tag vor dem Beginn der 22. Wahlperiode geltenden Fassung Anwendung.