§ 41 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten →
§ 41 AbgG – Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten werden nicht in die Anrechnung nach § 21 Abs. 3 und 4 einbezogen.