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§ 4 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 AbgG – Sitzungsgeld und Kinderbetreuungspauschale

(1) Jedes Mitglied erhält für die Teilnahme an jeder Sitzung der Bürgerschaft, des Parlamentarischen Kontrollausschusses nach § 24 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes, des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach dem Gesetz zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes und der Kommission nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes 40 Euro als Aufwandsentschädigung.

(2) Es erhält ferner 40 Euro als Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an jeder Sitzung der bürgerschaftlichen Ausschüsse, des Präsidiums, des Ältestenrates, einer Enquete-Kommission oder des Datenschutzgremiums nach § 14 der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, wenn es als ordentliches Mitglied oder als Vertreterin oder Vertreter eines ordentlichen Mitglieds anwesend gewesen ist. Das Gleiche gilt für die ständige Vertretung in Ausschüssen, in denen sie vorgesehen ist, und für deren Vertreterin oder Vertreter im Verhinderungsfall sowie für die stellvertretenden Mitglieder in Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen. Für die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenrates, die parallel zu Bürgerschaftssitzungen stattfinden, wird kein Sitzungsgeld gewährt.

(3) Es erhält außerdem 40 Euro als Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen oder Gruppen der Bürgerschaft sowie als Mitglied der Fraktionsvorstände für die Teilnahme an deren Sitzungen. Die Zahl der nach Satz 1 jeweils zu berücksichtigenden Sitzungen der Fraktionen beziehungsweise für die Mitglieder der Fraktionsvorstände der Fraktionsvorstandssitzungen wird begrenzt auf die Zahl der Sitzungen der Bürgerschaft.

(4) Der Anspruch auf das Sitzungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn ein Mitglied von Sitzungen der Bürgerschaft oder ihrer Ausschüsse rechtmäßig ausgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt bereits für die Sitzung, in der das Mitglied ausgeschlossen wird.

(5) Die Teilnahme an den Sitzungen wird durch die eigenhändige namentliche Eintragung in die Anwesenheitsliste oder die namentliche Aufführung in der Niederschrift nachgewiesen.

(6) Auf Antrag erhält jedes Mitglied für in seinem Haushalt lebende Kinder, die nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, eine Entschädigung für Kinderbetreuungsaufwand in Höhe von 25 Euro je Kind und Sitzung im Sinne der Absätze 1 bis 3. Die Entschädigung wird nur einmal pro Kind gewährt. Der Betreuungsbedarf ist einmalig zu versichern. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 3 und 6 bestehen auch, wenn die Sitzungen ausnahmsweise, insbesondere wenn ein Zusammentreffen an einem Sitzungsort erschwert ist, im Wege einer Telefonkonferenz oder Videokonferenz abgehalten werden.