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§ 13 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Abfallentsorgungsanlagen → Abschnitt 1 – Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren, Überwachung, Deponieschonung

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AbfWG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 AbfWG M-V – Veränderungssperre

(1) Wird für eine Abfallentsorgungsanlagen ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930), durchgeführt, so dürfen vom Beginn der Auslegung oder von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen (§ 73 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) an bis zum Abschluss des Verfahrens auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer einer vom Vorhaben betroffenen Fläche kann vom Träger der Abfallentsorgungsanlage ferner verlangen, dass dieser die Fläche zu Eigentum übernimmt, wenn es dem Eigentümer wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an der Fläche verlangen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Absatz 1 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.