§ 30 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 7 – Behörden, Zuständigkeiten
§ 30 AbfG LSA – Abfallbehörden, technische Fachbehörden
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für das Abfallgesetz zuständige Ministerium.
(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(4) Das Landesamt für Umweltschutz ist technische Fachbehörde für die oberste Abfallbehörde.