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§ 22 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Abfallbeseitigungsanlagen und Überwachung

Titel: Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2129.11
Normtyp: Gesetz

§ 22 AbfG LSA – Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 35 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unanfechtbar festgestellten Planes notwendig ist.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.