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§ 11 5. BImSchV
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Schlussvorschriften

Titel: Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 5. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 5. BImSchV – Übergangsregelung

Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.