§ 18 2. DV-BEG
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Bundesrecht
II. – Die gesetzlichen Ansprüche → 2. – Rente
§ 18 2. DV-BEG – Erlöschen der Rente
Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.