Art. 23 2. BStrStraffG
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Art. 23 2. BStrStraffG
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Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX (ZustVO SGB IX) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Fürsorgestellen" durch das Wort "Träger" ersetzt.
- 2.
In § 2 wird das Wort "Fürsorgestellen" durch das Wort "Träger" ersetzt.
- 3.
In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "neben den Versorgungsämtern" gestrichen.