Art. 15 2. BStrStraffG
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Art. 15 2. BStrStraffG
212
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach Schwangerschaftsabbrüchen vom 25. Juni 1996 (GV. NRW. S. 220) wird wie folgt geändert:
In § 1 werden die Wörter "das Versorgungsamt Dortmund" durch die Wörter "die Bezirksregierung Münster" ersetzt.