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§ 3 1. ProdSV
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 1. ProdSV – Bereitstellung auf dem Markt

Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie

  1. 1.

    mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,

  2. 2.

    entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und

  3. 3.

    bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.