§ 3 1. ProdSV
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 3 1. ProdSV – Bereitstellung auf dem Markt
Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
- 1.
mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,
- 2.
entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und
- 3.
bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.