§ 20 1. DV-BEG
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Bundesrecht
III. – Rente → 3. – Anzeigepflicht und Änderung der Verhältnisse
§ 20 1. DV-BEG – Verletzung der Anzeigepflicht
Kommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.