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Anhang 2 18. BImSchV
Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 18. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-18
Normtyp: Rechtsverordnung

Anhang 2 18. BImSchV – Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:

  • Flutlichtanlagen,

  • nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m2,

  • nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m2,

  • Einrichtung von Sport- und Spielflächen,

  • Werbeanlagen,

  • Zugänge und Zufahrten,

  • Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,

  • Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,

  • Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,

  • Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,

  • Instandhaltungsmaßnahmen,

  • Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen,

  • Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,

  • Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,

  • Neubau von Garagen,

  • Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,

  • Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen,

  • Beregnungsanlagen,

  • Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,

  • Rückbau von Teilen der Anlage,

  • Lärmschutzmaßnahmen,

  • Neubau von Vereinsheimen und

  • Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.

Zu Anhang 2: Angefügt durch V vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1468); der bisherige Anhang wurde Anhang 1.