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§ 3 13. BImSchV
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften → Unterabschnitt 1 – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln

Titel: Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 13. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-13-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 13. BImSchV – Bezugssauerstoffgehalt

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von

  1. 1.

    3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,

  2. 2.

    6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,

  3. 3.

    15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie

  4. 4.

    5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.