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§ 13 10. ProdSV
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Konformität und Konformitätsbewertung

Titel: Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 10. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-13-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 10. ProdSV – EU-Konformitätserklärung und Erklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU

(1) Mit der EU-Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder, im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU, die dort genannte Person, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 3 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU genannt sind, nachgewiesen wurde.

(2) Die EU-Konformitätserklärung enthält

  1. 1.

    die Angabe des zum Nachweis im Sinne des Absatzes 1 verwendeten Moduls des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) und

  2. 2.

    im Falle des Verfahrens nach Anhang V der Richtlinie 2013/53/EU die dort vorgesehenen Angaben.

Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EU-Konformitätserklärung ist nach dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2013/53/EU und in deutscher Sprache auszustellen.

(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt deren Aussteller, der den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Produkts.

(4) Die EU-Konformitätserklärung ist folgenden Produkten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:

  1. 1.

    Wasserfahrzeugen,

  2. 2.

    Bauteilen, wenn diese selbständig in Verkehr gebracht werden und

  3. 3.

    Antriebsmotoren.

(5) Die Erklärung des Herstellers eines unvollständigen Wasserfahrzeugs muss die in Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU genannten Angaben enthalten. Sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen und in deutscher Sprache auszustellen.