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Anlage 16 10. BImSchV
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 10. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-10-4
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 16 10. BImSchV – Erklärung des Herstellers, Vermischers oder Lieferanten über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe

(zu § 18 Absatz 2 Satz 4)

Anlage als pdf

Zu Anlage 16: Eingefügt durch V vom 13. 12. 2019 (BGBl I S. 2739).