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§ 2 WahlKostG
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) Gesetz Nr. 941
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) Gesetz Nr. 941
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: WahlKostG,SL
Gliederungs-Nr.: 111-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 WahlKostG – Staatliche Mittel für Wählergruppierungen

(1) Wählergruppen, die sich an der Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt haben, die nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 1,0 vom Hundert der abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme 51 Cent.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden vom Präsidenten des Landtages auf schriftlichen Antrag der Wählergruppe festgesetzt und ausgezahlt. Anträge werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtages eingehen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

(3) Wählergruppen, die bei der jeweils vorausgegangenen Wahl zum Landtag Wahlergebnisse erreicht haben, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten auf schriftlichen Antrag nach ihrer Zulassung für die nächste Wahl eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 vom Hundert des auf Grund der letzten Wahl an sie ausgezahlten Erstattungsbetrages. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurückzuerstatten, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.