Art. 81 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Fünfter Abschnitt – Die Gesetzgebung
Art. 81 Verf
(1) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtags, durch die Landesregierung oder durch Volksbegehren eingebracht werden.
(2) Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk durch Volksentscheid beschlossen.