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§ 46 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Besondere Verfahrensvorschriften → Viertes Kapitel – Verfahren in den Fällen des § 11 Nr. 5 (Konkrete Normenkontrolle)

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürVerfGHG – Verfahren

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie können dem Verfahren jederzeit beitreten.

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozessbevollmächtigten das Wort.

(3) Der Verfassungsgerichtshof kann oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie die Verfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitigen Rechtsvorschriften in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Er kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.