Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Abschnitt IX – Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf
§ 117 SDO
(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes nur entlassen werden, nachdem die nach § 36 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt oder der Beamte auf die Untersuchung verzichtet hat. Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte oder Richter hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. § 47 Abs. 2 Satz 2, §§ 83 bis 88 gelten entsprechend.
(2) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 35 gilt sinngemäß.
(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).