§ 10 SächsSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 2 – Überprüfungsarten
§ 10 SächsSÜG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
- 2.
Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
- 3.
eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder
- 4.
beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamtes tätig werden sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.