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§ 14 NotV
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Ausbildung der Notarassessoren

Titel: Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: NotV
Gliederungs-Nr.: 303-1-3-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 NotV – Dienstunfähigkeit wegen Krankheit

(1) Wird ein Notarassessor wegen Krankheit dienstunfähig, so hat er dies dem Notar, bei dem er beschäftigt ist, unverzüglich anzuzeigen. Ist er als Notarvertreter oder als Notariatsverwalter tätig, so unterrichtet er, unbeschadet des § 38 Satz 1 BNotO, die Landesnotarkammer über Beginn und Ende der Krankheit. Der in den Standesorganisationen oder in der Verwaltung der Notarkasse beschäftigte Notarassessor unterrichtet die betreffende Dienststelle.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 berichtet der Notar bei mehr als dreitägiger Dauer der Krankheit der Landesnotarkammer; er zeigt ihr auch die Wiederaufnahme des Dienstes an. Die Landesnotarkammer berichtet dem Staatsministerium der Justiz bei der Bewerbung des Notarassessors um eine freie Notarstelle, wenn sich aus der Dauer oder Art der Krankheiten des Notarassessors Bedenken gegen seine körperliche Tauglichkeit oder die Erfüllung der Mindestanwärterdienstzeit des § 7 Abs. 1 BNotO ergeben.

(3) Der Notar, bei dem der Notarassessor beschäftigt ist, die Landesnotarkammer und die Notarkasse können zum Nachweis einer Krankheit von dem Notarassessor die Vorlage einer ärztlichen oder, falls es erforderlich erscheint, einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.