§ 36 NachbG Bln
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Landesrecht Berlin
Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 NachbG Bln – Übergangsvorschriften
(1) Der Umfang von Rechten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 nach diesem Gesetz.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Pflanzen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn
- 1.aufgehoben
- 2.die Pflanzen dem bisherigen Recht entsprechen.
§ 33 gilt entsprechend.
(3) Ansprüche auf Zahlung auf Grund dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.