Art. 52 MontÜbk
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Kapitel VI – Sonstige Bestimmungen
Art. 52 MontÜbk – Bestimmung des Begriffs "Tage"
Der Begriff "Tage" im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Kalendertage, nicht Werktage.