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§ 13 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt II – Landesstatistiken

Titel: Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 LStatG – Adressdateien

(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg führt Adressdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind

  1. 1.

    bei der Vorbereitung von Landesstatistiken

    1. a)

      zum Nachweis der Erhebungseinheiten,

    2. b)

      zur Auswahl der in Suchproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten,

    3. c)

      zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,

  2. 2.

    bei der Erhebung von Landesstatistiken für

    1. a)

      den Versand der Fragebögen,

    2. b)

      die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten,

  3. 3.

    zur Aufbereitung von Landesstatistiken für

    1. a)

      die Leberprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

    2. b)

      statistische Zuordnungen, Zusammenführungen und Auswertungen,

    3. c)

      Hochrechnungen bei Stichproben,

    4. d)

      Auswertungen im Rahmen des Statistischen Informationssystems.

(2) Zur Führung der Adressdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten verwendet werden:

  1. 1.
    Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung, und Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,
  2. 2.
    Rechtsform bei Unternehmen,
  3. 3.
    Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und Art der ausgeübten Tätigkeiten,
  4. 4.
    Zahl der tätigen Personen,
  5. 5.
    Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,
  6. 6.
    Datum der Aufnahme in die Adressdatei.

(3) Die Merkmale nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald die in Absatz 1 genannten Zwecke erfüllt sind.

(4) Die eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.