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§ 9 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 3 – Aufbau der Landesverwaltung → Abschnitt 2 – Weitere Träger der öffentlichen Verwaltung
 

§ 9 LOG M-V – Träger der öffentlichen Verwaltung

(1) Träger der öffentlichen Verwaltung neben dem Land sind die Gemeinden und Landkreise als Gebietskörperschaften sowie die Ämter.

(2) Träger einzelner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung können ferner weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen sein.