§ 23 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren
§ 23 LEnteigG – Vorbereitung des Verfahrens
Die Enteignungsbehörde führt in den Fällen des § 2 Nr. 1 eine Stellungnahme der Gemeinde und aller Behörden, deren Aufgabengebiet von der Durchführung des Vorhabens berührt wird, herbei; sie klärt insbesondere, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche Belange dem Vorhaben im Wege stehen. Die Enteignungsbehörde kann von der Herbeiführung der Stellungnahmen absehen, wenn dem Vorhaben ein landesplanerisches Verfahren vorausgegangen ist und den von dem Vorhaben berührten Gemeinden und Behörden bereits in diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.