§ 9 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 9 LEG – Wirksamwerden der Verleihung
(1) Die Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts wird mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde wirksam.
(2) Einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft darf die Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung des Unternehmens in das öffentliche Register nachgewiesen ist.