§ 1 LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 LEG – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland , die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen),
- 2.
nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland hinsichtlich der Infrastruktur dieser Eisenbahnen in Sachsen-Anhalt sowie
- 3.
Bergbahnen.
Zu den Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes zählen nicht Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Seilbahngesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Zu den Bergbahnen zählen Zahnradbahnen.
(2) Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.