§ 14 LArchivG M-V
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 14 LArchivG M-V – Verordnungsermächtigung
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Benutzung des staatlichen Archivs. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Nutzer dem staatlichen Archiv kostenlos ein Belegexemplar von Publikationen, die unter Nutzung seines Archivgutes entstanden sind, zum dauernden Verbleib oder zur Herstellung einer Vervielfältigung zu überlassen haben.