§ 8 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse bei Gewässern und Hochwasserschutzanlagen → Abschnitt II – Sonstige Rechte und Pflichten
§ 8 HWaG – Duldungspflicht des Gewässereigentümers
Der Gewässereigentümer hat Benutzungen zu dulden, für die eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung erteilt ist. Das gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 WHG.