Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer → Abschnitt I – Gemeinsame Vorschriften für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 HWaG – Wasserschutzgebiete

(1) Wasserschutzgebiete, einschließlich allgemeiner Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Absatz 2 WHG werden durch Rechtsverordnung des Senats festgesetzt. Sie können in Zonen eingeteilt werden, in denen unterschiedliche Schutzanordnungen gelten.

(2) Wenn ein Wasserschutzgebiet nach Absatz 1 festgesetzt ist, kann die Wasserbehörde für den Einzelfall Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Absatz 2 WHG anordnen oder im Einzelfall Ausnahmen von den in der Verordnung festgesetzten allgemeinen Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten oder ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist. Dabei kann die Wasserbehörde zur Erreichung des Schutzzieles auch Handlungspflichten für Eigentümer und Nutzungsberechtigte festlegen. Die Ausnahmeentscheidung nach Satz 1 kann befristet, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Entschädigung nach § 19 Absatz 3 WHG sowie den Ausgleich nach § 19 Absatz 4 WHG hat derjenige zu leisten, in dessen Interesse das Wasserschutzgebiet festgesetzt wurde.

(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, kann der Senat die nach § 19 Absatz 2 WHG zulässigen Maßnahmen auch vor der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes durch Rechtsverordnung vorläufig anordnen. Das Festsetzungsverfahren ist in diesem Falle unverzüglich nach der Anordnung zu eröffnen.

(5) Der Ausgleich nach § 19 Absatz 4 WHG ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich am 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile

  1. 1.
    50 Euro pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen,
  2. 2.
    durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder
  3. 3.
    durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

Antragsberechtigt ist der Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Der Antrag ist für das vorhergehende Kalenderjahr bis zum 1. Februar zu stellen.