§ 45 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 8 – Fischereischutz und Schutz der Fischbestände
§ 45 FischG – Fischwege an bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich von der oberen Fischereibehörde im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde gefordert werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen und seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.