§ 19 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 19 EigAnVO – Finanzplanung
Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
- 1.einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben auf der Grundlage eines Investitionsprogramms und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, sowie
- 2.einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.