§ 18 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
4. Abschnitt – Grundbuchämter
§ 18 AGGVG LSA – Grundbuchbezirke
Das Grundbuchamt ist für die im Bezirk des Amtsgerichts liegenden Grundstücke zuständig. Das Ministerium der Justiz kann durch Verordnung Zweigstellen außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts errichten und ihnen die Zuständigkeit für bestimmte Teile des Grundbuchbezirks zuweisen wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur sachdienlichen Erledigung der Geschäfte zweckmäßig erscheint.