§ 3 AGBGB Schl.-H.
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Altenteilsvertrag
§ 3 AGBGB Schl.-H. – Auslegungsregeln
(1) Der Schuldner hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.