Sieg im Filesharing Streit – „Bearshare“ Rechtsprechung zeigt ihre Wirkung

17.07.2014655 Mal gelesen

Abmahnung „Ohne Höschen Vol.21“

Die Klägerin hatte unseren Mandanten wegen des Tauschs des pornografischen Films „Ohne Höschen Vol. 21“ abgemahnt und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Abgemahnte war Anschlussinhaberin und wurde zudem als Störer in Anspruch genommen wegen der Verwendung einer vermeintlich unsicheren WEP-Verschlüsselung.

Der Abgemahnte trug vor, dass sowohl seine Ehefrau, als auch sein Sohn und seine Tochter Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten. Beider Kinder seien zudem ausreichend belehrt worden, dass Filesharing illegal und verboten sei.

Gericht verneint Täter und Störerhaftung

Das Gericht hat hier sowohl die Täter- als auch die Störerhaftung verneint. Als Argument führt das Gericht auch hier die aktuelle Rechtsprechung des BGH (Bearshare Urt. v. 08.01.2014, IZR 169/12) an, wonach eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Die Störerhaftung schied hier nach Ansicht des Gerichts bereits deshalb aus, weil die Ehefrau ebenfalls als Täterin in Frage kam und ihr gegenüber keine Belehrungspflichten bestanden. Insofern war die Einhaltung der Belehrungspflichten gegenüber den minderjährigen Kindern nicht von Relevanz. Auch auf die WEP Verschlüsselung käme es in dem Fall nicht an. Zum einen, führte das Gericht an, bestünden keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Internetanschlusses und zum anderen kommt wie oben bereits erwähnt auch die Ehefrau als Alleintäterin in Betracht. Eine Störerhaftung sei in so einem Fall auszuschließen.

Hier das Urteil im Volltext: Urteil AG München

   

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