Rechtsmissbräuchliche Vielfachabmahnung unzulässig. Kanzlei Weiner erzielt vor dem Landgericht Hamburg in 3 Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Etappensieg
02.03.2007 - 2.916 mal gelesen.
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in 3 Verfahren wurden abgewiesen. Kanzlei Weiner dringt mit dem Einwand der fehlenden Unternehmerstellung des abmahnenden Antragstellers und dem Einwand der rechtsmissbräuchlichen Vielfachabmahnung vor dem Landgericht Hamburg mit Erfolg durch
Die auf das Internet- und Medienrecht spezialisierte und im süddeutschen Raum ansässige Kanzlei Weiner (www.ra-weiner.de), die bundesweit 10 Betroffene Firmen vertritt, die eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verstoßes gegen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften im Ebay-Handel (Widerrufsbelehrung, Anbieterkennzeichnung, Preisangabenverordnung) jeweils immer von derselben Firma, vertreten durch eine Anwaltskanzlei, erhalten haben, erzielte am 27.02.2007 vor der mit 3 Richtern besetzten 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg einen Etappensieg.
Der Antragsteller hatte gegen 3 der 10 Betroffenen Firmen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, in dem den Betroffenen Firmen verboten werden sollte, gegen bestimmte Informationspflichten zu verstoßen (meist unzureichende Widerrufsbelehrung und Anbieterkennzeichnung, aber auch Nichteinhaltung der Preisangabenverordnung).
Rechtanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) hatte rechtzeitig eine Schutzschrift beim Landgericht Hamburg eingereicht und argumentierte für die Betroffenen, dass zwar gegen Informationspflichten verstoßen worden sei. Die Abmahnung bzw. der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei aber bereits deswegen unzulässig, weil der Antragstellerin die Unternehmereigenschaft fehle. Rechsanwalt Weiner machte nämlich geltend, dass der Antragsteller seit geraumer Zeit nur geringe bzw. keine Umsätze über ebay erziele und die Abmahnung daher wegen fehlender Unternehmereigenschaft des Antragstellers und damit wegen fehlender Mitbewerbereigenschaft im Sinne des § 2 UWG unzulässig sei. Des weiteren machte Rechsanwalt Weiner geltend, die Abmahnung sei auch wegen wegen missbräuchlicher Vielfachabmahnung nach § 8 III UWG unzulässig.
Der Antragsteller hatte über seine Rechtsanwälte seit September 2006 zahlreiche Abmahnungen verschicken lassen, in denen unter anderem unter Berufung auf die neue Rechtsprechung des OLG Hamburg geltend gemacht wurde, die Widerrufsbelehrung im Ebay-Handel betrage nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat.
Das Landgericht Hamburg folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) und wies die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.
Die Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Eine Urteilsanalyse wird von Rechtsanwalt Weiner in Kürze im einen Fachartikel vorgenommen werden, sobald die Urteilsgründe vorliegen.
Fazit:
Die vorliegenden Verfahren zeigen zum einen, wie wichtig die rechtzeitige Einreichung und sorgfältige Erarbeitung einer Schutzschrift beim voraussichtlich zuständigen Gericht sein kann, mit der verhindert werden kann, dass das Gericht für den Fall, dass ein abmahnender Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Abgemahnten stellt, den Antrag zurückweist bzw. zumindest nicht ohne mündliche Verhandlung stattgibt.
Zum anderen wird deutlich, dass die genaue Kenntnis der neuesten Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht sowie eine notwendige Praxiserfahrung unabdingbar ist, um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit Erfolg abwehren zu können.




