Arbeitszeit des Betriebsrates

10.06.2012 - 526 mal gelesen.
Die freigestellten Betriebsräte sind zwar von der Arbeitspflicht befreit, aber sie müssen dennoch die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erfüllen und auch ihre Arbeitszeit erfassen, ggf. mittels Zeiterfassungsgeräten. Tarifliche Mitarbeiter können sich aber für die Vertrauensarbeitszeit entscheiden

Nach einem vom LAG München (3 TaBV 56/11) am 02.02.2012 im Beschlussverfahren entschiedenen Fall betreffend eine Luftfahrtgesellschaft sind nach § 38 BetrVG die BR-Mitglieder zwar von der Arbeitspflicht befreit, sie haben aber die Pflicht und das Recht am Zeiterfassungssystem teilzunehmen.

In diesem Fall wollten die BR-Mitglieder ihre Arbeitszeit erfassen lassen, da sie sonst Reisezeiten nicht mehr gutgeschrieben erhielten und keine Arbeitszeitguthaben mehr erfasst wurden.

Die Luftfahrtgesellschaft hatte auf die Zeiterfassung für freigestellte BR-Mitglieder verzichtet, der Betriebsrat beantragte daher bei Gericht die Teilnahme an der elektronischen Zeiterfassung.

Der Betriebsrat erhielt beim LAG München vorerst Recht. § 38 BetrVG befreie nur von der beruflichen Tätigkeit, an deren Stelle die Betriebsratstätigkeit trete. Die sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bleiben bestehen. Ein Verzicht des Arbeitgebers sei nicht zulässig. Eine zwingende Betriebsvereinbarung sehe das nicht vor (§ 77 IV 1 BetrVG).

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.