Baumgarten Brandt unterliegen im Filesharing Verfahren – Co-Produzentin nicht befugt Urheberrechte geltend zu machen

17.12.2014793 Mal gelesen

Vergleichsangebot in Höhe von 850 Euro

Unser Mandant wurde im Abmahnschreiben aufgefordert einen Pauschalbetrag von 850 Euro zu entrichten, damit sich die Rechteinhaberin mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden erklärt.

Gericht weist Klage aufgrund fehlender Aktivlegitimation ab

Das Gericht wies die Klage ab, da es der Ansicht war, dass die Klägerin die behaupteten Nutzungs- und Verwertungsrechte gar nicht besaß, sodass die Klägerin gar nicht befugt war den Anspruch geltend zu machen. Die bloße Tatsache, dass die Klägerin Co-Produzentin sei, lasse nicht auf die Rechte schließen, die diese an dem Werk hat. Einen Beweis für den Erwerb der Rechte brachte die Klägerin nicht ausreichend vor. Sowohl die Zusicherung der Ulysses GmbH an der Rechteinhaberschaft, als auch die Angabe des Namens der Klägerin auf dem DVD Cover, sind als Beweis ungenügend. So sah sich das Gericht gezwungen bereits an dieser Stelle die Klage abzuweisen, ohne die vermeintliche Urheberrechtsverletzung zu prüfen.

Dabei betonte das Gericht, dass es insbesondere keine Pflicht für den Abgemahnten gäbe sich über die Rechteinhaberschaft zu erkundigen.

Hier das Urteil im Volltext: Amtsgericht Frankfurt am Main

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