Aufhebungsvertrag und Sprrfrist
Das Bundessozialgericht hatte erneut einen Fall zu entscheiden, weil die Agentur für Arbeit eine dreimonatige Sperrzeit hinsichtlich der Zahlung des Arbeitslosengeldes verhängt hatte. Der Grund war darin zu sehen, dass ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber abgeschlossen hatte, ohne die ansonsten drohende Kündigung tatsächlich abzuwarten. Die Rechtsprechung hatte hier die Tendenz zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer sich gegen die zu erwartende Kündigung arbeitsgerichtlich mit Aussicht auf Erfolg hätte zur Wehr setzen können. Dies führte zu sehr komplizierten Verfahren, da hypothetisch argumentiert werden musste.
In der neuen Entscheidung stellt das Bundessozialgericht allerdings dar, dass künftig ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung dann bejaht werden kann, wenn die Abfindungshöhe ein Bruttomonatsgehalt für zwei Beschäftigungsjahre nicht überschreitet. Dies scheint einen Richtungswechsel in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einzuläuten.
BSG B 11 aAL 47/05 R




