Arbeitszeitkonto, Minusstunden
Arbeitszeitkonto
Hier stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist und der Arbeitgeber beim Ausscheiden des Arbeitnehmers die Vergütung um die Minusstunden kürzen kann.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 – ist der Arbeitnehmer zur Nachleistung nicht verpflichtet, wenn und soweit der Arbeitgeber die Sollarbeitszeit, die sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergibt, nicht ausschöpft. Eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitnehmers, er wolle mehr arbeiten bzw. der Arbeitgeber solle ihm zusätzliche Arbeitszeit anbieten, bedarf es nicht. Ruft der Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht ab, die der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag schuldet, bedarf es keines weiteren Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nach § 296 Satz 1 BGB, um einen Annahmeverzug des Arbeitgebers herbeizuführen.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stritten die Parteien nach Ende eines Arbeitsverhältnisses um die Verrechnung von Minusstunden mit restlicher Vergütung. Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit war bei ungleichmäßiger Verteilung der Jahresarbeitszeit ein Arbeitszeitkonto zu führen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte das Konto des klagenden Arbeitnehmers ein Minus von ca. 220 Stunden aufgewiesen. Der Arbeitgeber hatte diese Minusstunden mit der am Ende zu zahlenden Vergütung verrechnet. Der Arbeitnehmer forderte rund 4.500,00 € nach. Dagegen wendete der Arbeitgeber unter anderem ein, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig den Stand seines Arbeitszeitkontos beanstanden hätte müssen. Mit der monatlichen Entgeltabrechnung war auch der Stand des Arbeitszeitkontos mitgeteilt worden.
Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Arbeitnehmer die Vergütung zu. Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt den Vergütungsanspruch nur in anderer Form aus. Die Verrechnung mit Minusstunden setzt voraus, dass der Arbeitgeber hier vorschussweise Vergütung gezahlt hat, im Sinne einer „verstetigten“ Vergütung, und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. Wenn der Arbeitnehmer also selbst darüber entscheiden kann, ob Minusstunden entstehen und er dafür einen Vorschuss erhält, ist er zur Nachleistung verpflichtet.
Da aber im o.g. Bundesarbeitsgerichtsurteil der Arbeitgeber die Jahresarbeitszeit nicht jeweils im Voraus auf die Monate, Wochen und Wochentage verteilt hatte und somit keine Sollarbeitszeit dem Arbeitnehmer genannt hatte, lag es an dem Arbeitgeber, die vereinbarte Arbeitszeit rechtzeitig abzurufen. Mit seiner Praxis, die Arbeit flexibel abzurufen, kam der Arbeitgeber mit Ablauf eines jeden Arbeitstages in Annahmeverzug, wenn er die Sollarbeitszeit, die sich aus dem Arbeits- und Tarifvertrag ergab, nicht abgerufen hatte.
Anders hätte sich nur verhalten wenn die Arbeitszeit allein auf Wunsch des Arbeitnehmers ausgefallen wäre. Nur dann wäre er zur Nacharbeit verpflichtet gewesen bzw. hätte der Arbeitgeber beim Ausscheiden aus dem Betrieb eine Aufrechnung der angefallenen Minusstunden vornehmen dürfen.
Der Arbeitgeber sollte also auf eine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend hinwirken, dass ein negatives Arbeitszeitkonto mit der restlichen Vergütung verrechnet werden darf.
In jedem Einzelfall sind der Arbeitsvertrag, eine eventuelle Betriebsvereinbarung oder ein gültiger Tarifvertrag bzgl. der Sollarbeitszeit bzw. zur Abwicklung eines Arbeitszeitkontos zu prüfen.



