Beschl. v. 14.03.2012, Az.: 2 StR 493/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 28.06.2011
Rechtsgrundlage:
Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK
Verfahrensgegenstand:
Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a.
BGH, 14.03.2012 - 2 StR 493/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juni 2011 wird mit der Feststellung als unbegründet verworfen, dass die im Verantwortungsbereich der Justiz liegende Verfahrensverzögerung einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK begründet.
- 2.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung und zur tateinheitlich begangenen schweren Brandstiftung sowie wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Das Verfahren ist - wie die Revision zutreffend darlegt - beim Landgericht aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, nahezu zwei Jahre lang nicht angemessen gefördert worden, was die Kammer in ihrem Urteil nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. Die beanstandete Verfahrensverzögerung begründet einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, den der Senat hiermit ausdrücklich feststellt. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es trotz der erheblichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, bei der eine darüber hinausgehende Berücksichtigung grundsätzlich im Raum steht, vorliegend noch nicht. Der Senat kann angesichts der Besonderheiten des Falles letztlich ausschließen, dass das Landgericht über die bloße Feststellung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hinaus zu einer weiterreichenden Kompensation gelangt wäre. Die Angeklagte, die dauerhaft auf freiem Fuß war, war nach den Urteilsfeststellungen besonderen Belastungen nicht ausgesetzt; das Landgericht hat zudem im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass das "sehr lange Ermittlungsund Strafverfahren nicht auf die Angeklagte zurückzuführen ist".
Ernemann
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Korrigiert durch
BGH - 16.05.2012 - AZ: 2 StR 493/11
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.